Die Satzung des FC "Pfeil" Broistedt von 1913 e.V.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 25.03.2022
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen FC "Pfeil" Broistedt von 1913 e.V (Kurzform: '''FC Broistedt e.V.")
und hat seinen Sitz in Lengede, Ortsteil Broistedt.
2. Die Vereinsfarben sind blau und gelb.
3. Der Verein wurde am 17. Juni 1913 gegründet und ist in das Vereinsregister (Registernummer:
VR 160165) beim Amtsgericht in Hildesheim eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und
weltanschaulicher Toleranz und verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie
körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Abhaltung von geordnetem Wettkampf- und Übungsbetrieb,
b) Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen,
c) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
d) Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter/innen,
e) Förderung der sportlichen Jugendarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 4 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel, des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Amtsbezeichnungen
Soweit in dieser Satzung bei der Bezeichnung von Satzungsämtern u.ä. die männliche Form
gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise angesprochen. Die Verwendung der
männlichen Bezeichnung dient allein der Vereinfachung und der Lesbarkeit dieser Satzung.
§ 6 Ehrenamtlichkeit, Aufwendungsersatz, Vergütungen
1. Alle Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann bei Bedarf auf der Grundlage eines
Dienstvertrages die Aufgabe entgolten oder eine angemessene Aufwandsentschädigung (z.B.
nach § 3 Nr. 26a EStG, jeweiliger Stand)) gezahlt werden. Gezahlt werden können auch
Entschädigungen für Zeitaufwand (z. B. Sitzungsgeld).
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
3. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.
4. Vereinsmitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für
solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Büromaterial etc.
5. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Entstehung geltend
gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwändungen mit Belegen und
Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
6. Vom Vorstand können durch Beschluss Pauschalen festgesetzt werden.
7. Weitere Einzelheiten können in einer Finanz- bzw. Haushaltsordnung geregelt werden, die vom
Gesamtvorstand erlassen wird.
8. Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene, auch pauschale,
Vergütung im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets erhalten. Die
Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
9. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses
angemessen vergütet werden.
§ 7 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Kreissportbundes Peine
e.V. und der Landes- oder Bundesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Weitere Mitgliedschaften können beschlossen werden, wenn diese im Sinne des Vereins sind.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der genannten Verbände als
verbindlich an und regelt im Einklang mit diesen seine Angelegenheiten selbständig.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen,
Ordnungen und Bestimmungen der Verbände. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der
Verein seine Ordnungsgewalt auf diese Verbände.
4. Sobald eine neue Sportart aufgenommen wird, muss der Beitritt zum entsprechenden
Fachverband durch den Vorstand erklärt werden.
§ 8 Gliederung des Vereins
1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet
werden. Nach Möglichkeit ist die Zuordnung durch die Landesfachverbände zu berücksichtigen.
Neue Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
2. Abteilungen können im Rahmen der bewilligten Finanzmittel einen eigenen Haushalt
bewirtschaften, der mit der Kasse des Hauptvereins abgerechnet wird. Einzelheiten können vom
Vorstand festgelegt werden.
3. Abteilungsordnungen oder -richtlinien dürfen der Vereinssatzung nicht widersprechen und
benötigen die Zustimmung des Vorstands.
4. Die Beteiligung an einer Sport- oder Spielgemeinschaft bedarf ebenfalls der Zustimmung des
Vorstands.
§ 9 Mitgliedschaften
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger und Geschäftsunfähiger bedarf der Unterschrift eines
gesetzlichen Vertreters.
3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die nicht begründet sein muss,
kann der Antragsteller schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung Berufung
beim Ehrenrat einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
4. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang erfolgen,
ansonsten gilt der Antrag als angenommen.
5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede
juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Für die Aufnahme gelten die Ziffern 1 bis 4 entsprechend.
§ 11 Ehrenmitgliedschaft
1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands natürliche Personen, die sich um
den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen. Die
Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.
2. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die noch nicht Mitglied im Verein ist.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum 31.03., 30.06., 30.09. oder
31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Der Vorstand kann
in begründeten Fällen Abweichungen von dieser Regelung zulassen.
3. Die Mitgliedschaft endet automatisch
a) mit dem Tod einer natürlichen Person,
b) mit Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses oder des Insolvenzeröffnungsbeschlusses einer
juristischen Person.
Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf eine zeitanteilige Erstattung von
Mitgliedsbeiträgen.
4. Mitglieder, die ein Amt im Vorstand oder in den Abteilungen des Vereins innehatten, und deren
Mitgliedschaft gemäß Ziffer 2 oder 5 erlischt, haben auf Verlangen des Vorstands Rechenschaft
abzugeben. Sie sind verpflichtet, Vereinseigentum sowie alle in Ihrem Besitz befindlichen
Aufzeichnungen zurückzugeben.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
a) erheblicher Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) eines schweren Verstoßes gegen die Ziele und Interessen des Vereins,
c) groben unsportlichen Verhaltens.
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
7. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zu
übermitteln. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung innerhalb von vier Wochen nach Zugang
beim Ehrenrat zulässig. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
8. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Berufung
nach einer Verhandlung, in welcher das ausgeschlossene Mitglied zu hören ist und zu der es mit
einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen ist.
9. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand mit der Zahlung von beschlossenen Vereinsbeiträgen länger als sechs
Monate im Rückstand ist. Mahnungen haben schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail
etc.) zu erfolgen. Der Ausschluss darf durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit erst
beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf
den Ausschluss enthalten muss, mindestens zwei Monate vergangen sind. In diesem Fall ist eine
Berufung des ausgeschlossenen Mitglieds beim Ehrenrat ausgeschlossen.
10. Ansprüche des Vereins bleiben auch nach Ausschluss des Mitglieds erhalten. Ansprüche
gegenüber dem Verein müssen binnen sechs Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft
schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§ 13 Vereins- und Abteilungsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge (Mitgliedsbeitrag, Abteilungsbeitrag,
Aufnahmebeitrag, Umlagen und Arbeitsstunden) erhoben, deren Höhe nach Mitgliedergruppen
unterschiedlich sein können. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Umlagen können zur Finanzierung besonderer Aufgaben oder Anschaffungen erhoben werden.
Sie dürfen maximal das Zweifache des Jahres-Mitgliedsbeitrags betragen.
2. Die Höhe der vorgenannten Vereinsbeiträge sowie deren Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Beitragsänderungen können auch rückwirkend zum 01.01. des Jahres beschlossen werden.
3. Die Abteilungsversammlungen können für ihren Bereich zusätzliche Beiträge (Abteilungsbeitrag,
Umlagen und Arbeitsleistungen) - auch rückwirkend zum 01.01. des Jahres - mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen beschließen.
4. Diese sind erst nach der Genehmigung durch den Vorstand wirksam.
5. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen Arbeitseinsätze
festzulegen.
Ordentliche volljährige Mitglieder, die der betreffenden Abteilung angehören und am Sportbetrieb
teilnehmen (aktive Mitglieder), sind zur unentgeltlichen Teilnahme an den Arbeitseinsätzen
verpflichtet. Die Art und Weise der Arbeitseinsätze werden von der betreffenden
Abteilungsleitung bestimmt. Die Abteilungsversammlung kann beschließen, von denjenigen
ordentlichen Mitgliedern, die an solchen Arbeitseinsätzen nicht teilnehmen, eine Ersatzzahlung
für den jeweils versäumten / nicht geleisteten Arbeitseinsatz zu verlangen.
6. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten
zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
7. Bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter als
Gesamtschuldner für deren Beitragspflichten.
8. Alle Vereins- und Abteilungsbeiträge werden grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren
erhoben. Dabei erfolgen die Lastschriften wie folgt:
a) Bei monatlicher Zahlung am ersten Tag des Monats,
b) bei vierteljährlicher Zahlung am 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. des Jahres,
c) bei halbjährlicher Zahlung am 01.01. und 01.07. des Jahres,
d) bei Jahreszahlung am 01.01. des Jahres.
Falls der Zahlungstermin nicht auf einen Bankarbeitstag fällt, gilt als Zahlungstermin der
nächstfolgende Bankarbeitstag.
§ 14 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
a) im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie
den Sport im Rahmen der Möglichkeiten in allen Abteilungen aktiv auszuüben, zu denen sie
sich gemeldet haben. Die Abteilungen können auf Beschluss einer Abteilungsversammlung
einen Aufnahmestopp beantragen, der der Zustimmung des Gesamtvorstands bedarf;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu
nutzen,
c) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlussfassungen und Beratungen der
Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung teilzunehmen,
d) auch ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
e) auch ohne Stimmrecht an der Abteilungsversammlung teilzunehmen,
f) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz nach den jeweils gültigen
Bestimmungen bei Sportunfall zu verlangen.
§ 15 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist insbesondere verpflichtet,
a) sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen und Bestimmungen des Vereins
zu verhalten,
b) das Ansehen des Vereins zu wahren,
c) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
d) die gegenseitige Rücksichtnahme zu beachten,
e) die Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen zu achten,
f) dem Verein Änderungen der Anschrift und Kontoverbindung zeitnah mitzuteilen,
g) dem Verein nach Möglichkeit die jeweils aktuelle E-Mail-Adresse zeitnah mitzuteilen und damit
der Zustellung von Mitteilungen des Vereins (auch der Einladung zur Mitgliederversammlung)
auf diesem Weg zuzustimmen,
h) die durch eigenes Verschulden entstandenen Verbandsstrafen und Gebühren dem Verein zu
erstatten,
i) die von der Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung festgesetzten
Vereinsbeiträge mittels SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Über Ausnahmen kann der
Vorstand auf begründeten Antrag entscheiden,
j) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Abteilung nach Kräften mitzuwirken, zu deren
Teilnahme es sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
k) bis auf Widerruf damit einverstanden zu sein, dass auf satzungsgemäßen Veranstaltungen
und Wettkämpfen des Vereins erstelltes Film- und Bildmaterial sowie personenbezogene
Daten, für den Verein kostenfrei, für den Internetauftritt sowie für die Erstellung von
Werbemitteln und einer Vereinszeitschrift sowie die Übermittlung an Print- und Telemedien
sowie elektronische Medien genutzt werden kann.
2. Der Vorstand kann auf Beschluss, im Rahmen der Satzung, Mitglieder ganz oder teilweise von
ihren Pflichten freistellen.
§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Jedes ordentliche Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme in der
Mitgliederversammlung und mit Vollendung des 14. Lebensjahres eine Stimme in der
Abteilungsversammlung.
Das Stimmrecht juristischer Personen wird durch eine vertretungsberechtigte Person ausgeübt.
2. Jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung und in der
Abteilungsversammlung.
3. Als Organmitglied haben auch Nichtmitglieder eine Stimme
a) in der Vorstandssitzung als gewähltes Mitglied des Vorstands,
b) im Gesamtvorstand als gewähltes Mitglied des Vorstands oder als gewählter
Abteilungsleiter oder stellv. Abteilungsleiter,
c) in der Abteilungsversammlung als gewähltes Mitglied der Abteilungsleitung.
4. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm
und dem Verein betrifft. Ebenso hat es kein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung den eigenen
Ausschluss aus dem Verein betrifft.
5. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
6. Wählbar sind Mitglieder und Nichtmitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
7. Gewählt werden kann nur, wer vor der Wahl sein Einverständnis erklärt hat. Bei Abwesenheit
muss das schriftliche Einverständnis vorliegen.
§ 17 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) der Gesamtvorstand,
d) der Ehrenrat,
e) der Jugendausschuss,
f) die Abteilungsversammlungen,
g) die Abteilungsleitungen.
§ 18 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie beschließt über Aufgaben und Ziele
des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn die Einberufung von zwanzig Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
4. Zwei Abteilungen können gemeinsam nach Mehrheitsbeschluss ihrer Abteilungsversammlung
und Begründung ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.
§ 19 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Termin und Ort der Mitgliederversammlung sind mindestens drei Monate vorher im
Mitteilungskasten des Vereins am Sportheim (Zum Sportpark 3, Lengede-Broistedt) und auf einer
Internetseite des Vereins (www.fcpfeil.de) anzukündigen. Ebenso ist das Datum bekannt zu
geben, bis zu dem Anträge eingereicht werden müssen.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei
Wochen auf gleichem Weg wie die Ankündigung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung,
des Versammlungsortes und Versammlungszeitpunktes. Mit der Einberufung ist anzugeben, wie
und wo fristgerecht eingereichte Anträge eingesehen werden können (z.B.: Mitteilungskasten,
Internet, Geschäftsstelle, Vorstandsmitglieder).
3. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich oder in anderer
Textform (z.B. E-Mail etc.) mit gleicher Einladungsfrist zu erfolgen. Die Einberufung auf
Verlangen von Vereinsmitgliedern (§ 18) oder auf Antrag von zwei Abteilungen (§ 18) hat mit
gleicher Einladungsfrist in angemessener Zeit nach dem Verlangen durch den Vorstand
schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.) zu erfolgen.
4. Falls schriftlich oder in anderer Textform (z.B. per E-Mail etc.) eingeladen wird, gilt das
Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn die Einladung zwei Werktage vor
Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Anschrift oder E-MailAdresse des Mitglieds zur Post gegeben oder abgesandt worden ist.
§ 20 Anträge an die Mitgliederversammlung
1. Antragsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder, der Gesamtvorstand, der
Vorstand, die Abteilungen, gegebenenfalls die Ausschüsse und die Kassenprüfer.
2. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, sind vom Antragsteller
in schriftlicher Form mit Begründung bis einschließlich 15.12. an den Vorstand zu richten.
3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu
fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden.
4. Verspätet eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge eingebracht und zur
Abstimmung gebracht werden, wenn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen die Dringlichkeit bejaht wird.
5. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig, wenn sie mit Satzungsänderungen, Beitragsänderungen
oder sonstigen wirtschaftlichen oder finanziellen Auswirkungen für Vereinsmitglieder verbunden
sind.
6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
7. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die zu Beginn der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
8. Nach Genehmigung der Tagesordnung zu Beginn der Versammlung müssen später gestellte
Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen genehmigt werden.
§ 21 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands,
b) die Entgegennahme des Kassenberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und deren Fälligkeit,
e) die Genehmigung des Haushalts für das laufende Geschäftsjahr (gleichzeitig Rahmenplan für
das folgende Geschäftsjahr),
f) den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz,
g) die Beteiligung an Gesellschaften,
h) die Entscheidung über Darlehensaufnahmen über 25.000,00 Euro,
i) die Entlastung und Wahl des Vorstands,
j) die Wahl des Jugendleiters,
k) die notwendigen Wahlen in den Gesamtvorstand,
l) die Wahl der Kassenprüfer,
m) die Wahl des Ehrenrats,
n) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
o) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
p) die Beschlussfassung über Anträge,
q) die Satzungsänderungen,
r) die Auflösung des Vereins.
2. Die Zuständigkeit und die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richten
sich nach dem Grund ihrer Einberufung.
§ 22 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandssprecherin bzw. dem Vorstandssprecher, bei
dessen Verhinderung von der stellvertretenden Vorstandssprecherin bzw. dem stellvertretenden
Vorstandssprecher, oder von einer mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählenden
Versammlungsleiterin bzw. einem Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Beschlüsse können nur über Sachverhalte erfolgen, die bei der Einladung (Tagesordnung)
genannt wurden.
4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
5. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Eine geheime schriftliche Abstimmung über einen Antrag erfolgt nur, wenn diese von einem
Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
7. Bei Wahlen findet eine geheime Wahl statt, wenn dieses von einem stimmberechtigten
Versammlungsteilnehmer verlangt wird oder wenn für ein Amt mehrere Vorschläge vorliegen.
8. Wenn sich für ein Amt mehr als zwei Kandidaten bewerben und im ersten Wahlgang kein
Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt.
9. Blockwahlen sind zulässig, sofern nicht ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer dagegen
ist.
10. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln und die Auflösung des Vereins
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
11. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind unzulässig.
§ 23 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei, maximal neun gleichberechtigten Mitgliedern
zusammen.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorstandssprecherin bzw. einen Vorstandssprecher
sowie eine stellvertretende Vorstandssprecherin bzw. einen stellvertretenden
Vorstandssprecher.
2. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstands, die je zwei gemeinsam den
Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber
einem Vorstandsmitglied.
5. Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein gilt, dass die Vorstandssprecherin bzw. der
Vorstandssprecher und die stellvertretende Vorstandssprecherin bzw. der stellvertretende
Vorstandssprecher den Verein gemeinsam vertreten.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht
anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat in eigener Verantwortung den Verein zu führen,
wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und des Sports erfordert.
7. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten, die von einem
hauptberuflichen oder nebenberuflichen Angestellten geleitet wird und im Auftrag des Vorstandes
handelt. Die Beschäftigten der Geschäftsstelle werden vom Vorstand eingestellt und entlassen.
Der Vorstand nach § 26 BGB nimmt die Arbeitgeberfunktion wahr.
8. Die Vorstandssitzung wird einberufen und geleitet von der Vorstandssprecherin bzw. dem
Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von der stellvertretenden Vorstandssprecherin
bzw. dem stellvertretenden Vorstandssprecher.
9. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens einer Woche, schriftlich oder in anderer
Textform und mit Tagesordnung, zu erfolgen.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
12. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstands auch auf schriftlichem Wege gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären. Schriftlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind anschließend schriftlich niederzulegen.
13. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte
Zwecke Ausschüsse oder Beauftragte einzusetzen.
14. Der Vorstand kann Mitglieder, die wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen, mit geeigneten
Disziplinarstrafen belegen, wie
a) Verwarnungen,
b) Verweise,
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung,
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb auf Zeit.
15. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die
der Vorstand nach seiner Wahl beschließt.
Die Geschäftsordnung ist im Mitteilungskasten des Vereins am Sportheim (Zum Sportpark 3,
Lengede-Broistedt) und auf einer Internetseite des Vereins (www.fcpfeil.de) zu veröffentlichen.
16. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder bei Nichtbesetzung einer Funktion kann sich
der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss selbständig
ergänzen. Die Ergänzung ist allerdings auf zwei Personen begrenzt und bedarf der Bestätigung
durch den Gesamtvorstand.
17. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
18. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 24 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Vorstands,
b) dem Jugendleiter,
c) den Leitern der Abteilungen oder einem von diesen benannten Vertreter.
2. Der Gesamtvorstand wird einberufen und geleitet von der Vorstandssprecherin bzw. dem
Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von der stellvertretenden Vorstandssprecherin
bzw. dem stellvertretenden Vorstandssprecher.
3. Die Sitzungen des Gesamtvorstands sind mindestens zweimal im Jahr mit Tagesordnung
schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.) mit einer Frist von mindestens drei Wochen
einzuberufen.
4. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5. Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für
a) die Festlegung von allgemeinen Grundsätzen für die Vereinsarbeit,
b) die Bestätigung von Ergänzungen des Vorstands (§ 23, Ziff. 16),
c) den Erlass von verbindlichen Ordnungen außerhalb der Satzung,
d) den Beschluss über die Gründung neuer Abteilungen.
§ 25 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus
a) einem Vorsitzenden,
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) drei weiteren Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Ehrenrats müssen volljährig sein und drei von ihnen das 40. Lebensjahr
vollendet haben.
3. Mitglieder des Ehrenrats dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstands sein.
4. Die Mitglieder des Ehrenrats werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
5. Der Ehrenrat ist mit drei Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende
des Ehrenrats befinden muss, beschlussfähig.
§ 26 Aufgaben des Ehrenrats
1. Der Ehrenrat ist als Berufungs- und Entscheidungsinstanz insbesondere zuständig für
a) die Schlichtung oder Entscheidung von/über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb
des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und
nicht die Zuständigkeit einer Rechtsinstanz eines Fachverbandes gegeben ist;
b) die Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen nach Berufungen,
c) die endgültige Entscheidung über Vereinsausschlüsse nach Berufungen,
d) die Entscheidung bei Berufungen von Vereinsmitgliedern gegen auferlegte Disziplinarstrafen
durch den Vorstand.
2. Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes oder des Vorstands zusammen.
3. Er beschließt nach mündlicher Verhandlung.
4. Der Ehrenrat hat vor seiner Entscheidung die Betroffenen anzuhören.
5. Die Entscheidung des Ehrenrats ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen und zu begründen.
Eine Ausfertigung erhält der Vorstand zur Kenntnis.
6. Der ordentliche Rechtsweg ist bis zur Entscheidung des Ehrenrats ausgeschlossen.
§ 27 Eigenständigkeit der Jugend
1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Vereinsjugendarbeit.
2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und gegebenenfalls einer
Jugendordnung eigenständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in
eigener Zuständigkeit.
3. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss.
4. Der Jugendleiter, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, vertritt die Interessen der
Jugend im Gesamtvorstand.
§ 28 Jugendausschuss
1. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus
a) dem/der (Vereins-)Jugendleiter/in als Vorsitzende/Vorsitzender,
b) den Jugendwart/innen der Abteilungen
2. Aufgabe des Jugendausschusses ist es, die abteilungsübergreifende Jugendarbeit zu
koordinieren und zu fördern.
3. Der Jugendausschuss berät über den/die (Vereins-)Jugendwart/in den Vorstand in allen
Jugendfragen.
4. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.) mit Tagesordnung
durch den Ausschussvorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
§ 29 Abteilungen
1. Die im Verein bestehenden Abteilungen regeln eigenständig die sportspezifischen
Angelegenheiten ihrer Sportarten in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den
Bestimmungen der zuständigen Fachverbände.
2. Die Abteilungen sind insbesondere zuständig für
a) die Aus- und Weiterbildung ihrer Sportler/innen,
b) die Organisation des Wettkampf- und Übungsbetriebes.
3. Organisationsform und Arbeitsweise unterliegen den gleichen satzungsgemäßen Anforderungen
wie die des Hauptvereins.
4. Im Bedarfsfall können Abteilungen einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben, der von der
Abteilungsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden muss.
Diese sind erst nach Zustimmung des Vorstands gültig.
5. Abteilungsbeiträge werden eigenständig von den Abteilungen bewirtschaftet, sind aber über die
Hauptkasse abzurechnen.
§ 30 Abteilungsversammlungen
1. Abteilungsversammlungen werden vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins und bei
Bedarf einberufen.
Der Vorstand ist zu den Abteilungsversammlungen einzuladen.
2. Die Abteilungsversammlung setzt sich zusammen aus allen aktiven und passiven Mitgliedern,
die unter dieser Abteilung geführt werden.
3. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
4. Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl der Abteilungsleitung,
b) die Festsetzung eines Abteilungsbeitrags mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
c) Festlegungen des abteilungs- und sportartbezogenen Wettkampf- und Übungsbetriebs,
d) den Beschluss über Arbeitsleistungen.
5. Die Einberufung erfolgt durch die Abteilungsleitung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei
Wochen im Regelfall schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.) an die
Abteilungsmitglieder oder durch Veröffentlichung im Mitteilungskasten des Vereins am Sportheim
(Am Sportpark 3, Lengede-Broistedt) und auf einer Internetseite des Vereins (www.fcpfeil.de)
unter Angabe des Versammlungsortes, des Versammlungszeitpunktes und der Tagesordnung.
Mit der Einberufung ist anzugeben, wie und wo fristgerecht eingereichte Anträge eingesehen
werden können (z.B.: Mitteilungskasten, Internet, Geschäftsstelle, Vorstandsmitglieder der
Abteilung).
6. Falls schriftlich oder in anderer Textform (z.B. per E-Mail etc.) eingeladen wird, gilt das
Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn die Einladung zwei Werktage vor
Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Anschrift des Mitglieds zur
Post gegeben oder abgesandt worden ist.
7. Die Bestimmungen für Mitgliederversammlungen (§ 22, Ziff. 2 – 9) sind entsprechend
anzuwenden.
8. Für die Wahlen bei der Abteilungsversammlung und die Zusammensetzung der
Abteilungsleitungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§ 31 Abteilungsleitungen
1. Die Abteilungen wählen in eigener Verantwortung eine Abteilungsleitung, die bei Bedarf folgende
Positionen beinhalten sollte:
a) Abteilungsleiter,
b) stellvertretender Abteilungsleiter,
c) Sportwart,
d) Jugendwart,
e) Kassenwart.
2. Bei zusätzlichem Bedarf können weitere Funktionsträger gewählt werden.
3. Falls keine Abteilungsversammlung stattgefunden hat, wird die Abteilungsleitung von der
Mitgliederversammlung gewählt.
§ 32 Amtsdauer
1. Gewählt werden Organmitglieder für die angegebene Dauer, ansonsten für zwei Jahre.
2. Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl.
3. Jedes Amt im Verein endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch
den neugewählten Nachfolger.
Ein Rücktritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Rücktritt vom Vorstandsamt nach § 26 BGB kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem anderen Vorstandsmitglied oder zu Protokoll in der Mitgliederversammlung erklärt werden.
4. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§ 33 Protokollierung von Beschlüssen
1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands, des Gesamtvorstands, des
Ehrenrats, der Abteilungsversammlungen, Abteilungsvorstände und der Ausschüsse ist ein
Protokoll anzufertigen.
2. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter bzw. Sitzungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung/Sitzung,
b) Versammlungsleiter bzw. Sitzungsleiter,
c) Protokollführer,
d) Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung,
e) Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungsversammlung,
f) Namen der anwesenden Personen bei Sitzungen der übrigen Organe,
g) Tagesordnung,
h) Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,
i) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
4. Bei der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen sind Anwesenheitslisten zu
führen.
5. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und der Abteilungsversammlungen ist innerhalb von
fünf Wochen nach der Versammlung im Mitteilungskasten des Vereins am Sportheim und auf
einer Internetseite des Vereins zu veröffentlichen oder an diesen Stellen anzugeben, wo das
Protokoll eingesehen werden kann.
6. Die Protokolle der übrigen Vereinsorgane sind den Organmitgliedern innerhalb von drei Wochen
nach der Sitzung zuzustellen.
§ 34 Versammlungsordnung
Wenn in dieser Satzung nicht Anderes festgelegt bzw. gesetzliche Vorschriften etwas Anderes
bestimmen, gelten für alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins folgende Regelungen:
a) Die Einladung bzw. Einberufung erfolgt schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.)
mit Angabe der Tagesordnung,
b) Sitzungen und Versammlungen des Vereins sind nicht öffentlich,
c) die Öffentlichkeit oder die Anwesenheit bestimmter Personen kann mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden,
d) alle Versammlungen und Sitzungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig,
e) die Abstimmungen und Wahlen finden offen statt.
f) Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
g) geheime Wahl erfolgt, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dieses verlangt.
§ 35 Haftung, Haftungsbeschränkungen
1. Die aktiven Mitglieder genießen den Schutz der jeweiligen Sportunfallversicherung.
2. Für durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Beschädigung des
Vereinseigentums oder fremden Eigentums hat dieses dem Verein vollen Schadensersatz zu
leisten.
3. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz.
§ 36 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei geeignete Personen zur
Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands, des Gesamtvorstands, des Ehrenrats
oder des Finanzausschusses sein. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Geschäftsjahr Kassenprüfungen durchzuführen.
Dabei haben sie die Kasse des Vereins, gegebenenfalls auch die Abteilungskassen,
einschließlich der Konten, Bücher, Kassenbelege, Vermögensaufstellung und Bilanz sachlich
und rechnerisch zu prüfen.
3. Aufgabe der Kassenprüfer ist es auch, mögliche formelle und wirtschaftliche Mängel aufzuzeigen
und Empfehlungen einzubringen.
4. Über die Prüfungen ist Protokoll zu führen und dem Vorstand ein schriftlicher Bericht vorzulegen.
5. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
6. Der Prüfungsbericht für die Mitgliederversammlung ist rechtzeitig vorher dem Vorstand zur
Kenntnis zu geben.
§ 37 Ordnungen
Zur Ordnung des Vereinslebens können Ordnungen erlassen werden. Diese sind nicht
Bestandteil der Satzung, dürfen aber nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Ordnungen und ihre
Änderungen werden auf Vorschlag oder Antrag des Vorstands durch den Gesamtvorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit beschlossen (Ausnahme ist die Höhe der Beiträge in einer
Beitragsordnung).
§ 38 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt Daten seiner Mitglieder, von ehren- und hauptamtlichen
Mitarbeitern, Funktionsträgern, Schieds-/Kampfrichtern und Übungsleitern/Trainern nur für die
Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke. Die insoweit relevanten Daten werden in der
Geschäftsstelle des Vereins oder bei einer durch den Vorstand beauftragten Person gespeichert.
2. Darüber hinaus erfolgt die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten, soweit es zur Wahrung
berechtigter Vereinsinteressen erforderlich ist oder wenn es sich um allgemein zugängliche
Daten handelt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
3. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff
Dritter geschützt.
4. Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen kann vom Vorstand ein
Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
§ 39 Weitergabe von Daten
1. Die gespeicherten Daten werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins mit der
ausdrücklichen Maßgabe, dass die Daten nicht für andere Zwecke verwendet werden, den
zuständigen ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins zur Verfügung gestellt.
2. Als Mitglied des Landessportbundes, des Kreissportbundes und von Landes- oder
Bundesfachverbänden stellt der Verein die zur Sicherung der satzungsmäßigen Zwecke dieser
Organisationen notwendigen Daten zur Verfügung.
3. Der Kassenführer darf die notwendigen Daten an ein Kreditinstitut übermitteln, um die kostenund zeitsparende Möglichkeit des Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den Verein zu nutzen.
§ 40 Veröffentlichung von Daten
1. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins werden Anschriftenlisten in geeigneter
Form (gedruckt und im Internet) veröffentlicht.
2. Die Anschriftenlisten enthalten als Daten von Verbänden und Organisationen jeweils den
Verbands-/Organisationsnamen, eine vom Verband bzw. von der Organisation selbst zu
bestimmende Kontaktadresse und die offizielle E-Mail-Adresse sowie weitere
Kommunikationsdaten wie Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummern.
3. Die Verbände/Organisationen können der Veröffentlichung von Telefon-, Telefax- und
Mobiltelefonnummern jederzeit schriftlich widersprechen.
4. Werden von Verbänden bzw. Vereinen Adressen und Kommunikationsdaten von Mitarbeitern in
die EDV eingegeben oder beantragt der Verein die Eingabe dieser Daten, so werden auch diese
Daten zusammen mit Namen und Vornamen veröffentlicht. Der Veröffentlichung von Adress- und
Kommunikationsdaten können diese Mitarbeiter jederzeit schriftlich widersprechen.
5. Von den Vereinsmitgliedern, ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern, Funktionsträgern, Schieds-
/Kampfrichtern und Übungsleitern/Trainern werden von Verbänden für die Dauer der Übernahme
der Tätigkeit die Funktion, Name und Vorname, eine von den Personen selbst bestimmte
Kontaktadresse sowie die Kommunikationsdaten wie Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummer
sowie E-Mail-Adresse aufgenommen. Schieds-/Kampfrichter und Übungsleiter/Trainer können
der Veröffentlichung ihrer Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummer sowie E-Mail-Adresse
jederzeit schriftlich widersprechen.
§ 41 Dauer der Datenspeicherung
Daten von Vereinsmitgliedern, Funktionsträgern, Schieds-/Kampfrichtern und Übungsleitern/-
Trainern werden nach Austritt aus dem Verein bzw. Beendigung der Tätigkeit gelöscht, sobald
ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist entsprechend Satz 1 gelöscht.
§ 42 Anrufung ordentlicher Gerichte
Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist erst zulässig, wenn die Rechtsinstanzen des Vereins
ausgeschöpft sind.
§ 43 Ehrungsordnung
1. Vereinsmitglieder und weitere Personen, die sich in besonderer Form für den Sport und/oder den
Verein eingesetzt und/oder verdient gemacht haben, können vom Verein durch Überreichung der
Ehrennadel in Silber oder Gold geehrt werden.
2. Mit der Ehrennadel oder der Ernennung ist eine entsprechende Ehrenurkunde dem zu Ehrenden
auszuhändigen.
3. Bei ununterbrochener Mitgliedschaft von 25 und 40 Jahren erhält das Mitglied eine
entsprechende Ehrenurkunde.
4. Anträge auf Ehrungen müssen vier Wochen vor dem Verleihungstermin beim Vorstand
eingereicht werden.
5. Zusätzlich kann der Gesamtvorstand eine ergänzende Ehrungsordnung beschließen.
6. Ehrungen können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn sich
das entsprechende Mitglied grob unsportlich oder grob vereinsschädigend verhalten hat.
§ 44 Satzungsänderungen
1. Für Satzungsänderungen ist bei der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden waren oder den Mitgliedern in anderer geeigneter Form zur
Verfügung gestellt wurden.
3. Satzungsänderungen auf Grund von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden zur erfolgreichen Eintragung gefordert werden, eigenständig durchzuführen.
5. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 45 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht Anderes beschließt, sind die Vorstandssprecherin bzw.
der Vorstandssprecher und die stellvertretende Vorstandssprecherin bzw. der stellvertretende
Vorstandssprecher gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder mit einem anderen Verein verschmolzen
werden soll.
§ 46 Anfallsberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Lengede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung des Sports in der Gemeinde zu verwenden hat.
FC "Pfeil" Broistedt von 1913 e.V. S a t z u n g
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 25.03.2022
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen FC "Pfeil" Broistedt von 1913 e.V (Kurzform: '''FC Broistedt e.V.")
und hat seinen Sitz in Lengede, Ortsteil Broistedt.
2. Die Vereinsfarben sind blau und gelb.
3. Der Verein wurde am 17. Juni 1913 gegründet und ist in das Vereinsregister (Registernummer:
VR 160165) beim Amtsgericht in Hildesheim eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und
weltanschaulicher Toleranz und verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie
körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Abhaltung von geordnetem Wettkampf- und Übungsbetrieb,
b) Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen,
c) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
d) Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter/innen,
e) Förderung der sportlichen Jugendarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 4 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel, des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Amtsbezeichnungen
Soweit in dieser Satzung bei der Bezeichnung von Satzungsämtern u.ä. die männliche Form
gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise angesprochen. Die Verwendung der
männlichen Bezeichnung dient allein der Vereinfachung und der Lesbarkeit dieser Satzung.
§ 6 Ehrenamtlichkeit, Aufwendungsersatz, Vergütungen
1. Alle Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann bei Bedarf auf der Grundlage eines
Dienstvertrages die Aufgabe entgolten oder eine angemessene Aufwandsentschädigung (z.B.
nach § 3 Nr. 26a EStG, jeweiliger Stand)) gezahlt werden. Gezahlt werden können auch
Entschädigungen für Zeitaufwand (z. B. Sitzungsgeld).
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
3. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.
4. Vereinsmitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für
solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Büromaterial etc.
5. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Entstehung geltend
gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwändungen mit Belegen und
Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
6. Vom Vorstand können durch Beschluss Pauschalen festgesetzt werden.
7. Weitere Einzelheiten können in einer Finanz- bzw. Haushaltsordnung geregelt werden, die vom
Gesamtvorstand erlassen wird.
8. Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene, auch pauschale,
Vergütung im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets erhalten. Die
Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
9. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses
angemessen vergütet werden.
§ 7 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Kreissportbundes Peine
e.V. und der Landes- oder Bundesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Weitere Mitgliedschaften können beschlossen werden, wenn diese im Sinne des Vereins sind.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der genannten Verbände als
verbindlich an und regelt im Einklang mit diesen seine Angelegenheiten selbständig.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen,
Ordnungen und Bestimmungen der Verbände. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der
Verein seine Ordnungsgewalt auf diese Verbände.
4. Sobald eine neue Sportart aufgenommen wird, muss der Beitritt zum entsprechenden
Fachverband durch den Vorstand erklärt werden.
§ 8 Gliederung des Vereins
1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet
werden. Nach Möglichkeit ist die Zuordnung durch die Landesfachverbände zu berücksichtigen.
Neue Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
2. Abteilungen können im Rahmen der bewilligten Finanzmittel einen eigenen Haushalt
bewirtschaften, der mit der Kasse des Hauptvereins abgerechnet wird. Einzelheiten können vom
Vorstand festgelegt werden.
3. Abteilungsordnungen oder -richtlinien dürfen der Vereinssatzung nicht widersprechen und
benötigen die Zustimmung des Vorstands.
4. Die Beteiligung an einer Sport- oder Spielgemeinschaft bedarf ebenfalls der Zustimmung des
Vorstands.
§ 9 Mitgliedschaften
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger und Geschäftsunfähiger bedarf der Unterschrift eines
gesetzlichen Vertreters.
3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die nicht begründet sein muss,
kann der Antragsteller schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung Berufung
beim Ehrenrat einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
4. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang erfolgen,
ansonsten gilt der Antrag als angenommen.
5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede
juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Für die Aufnahme gelten die Ziffern 1 bis 4 entsprechend.
§ 11 Ehrenmitgliedschaft
1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands natürliche Personen, die sich um
den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen. Die
Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.
2. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die noch nicht Mitglied im Verein ist.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum 31.03., 30.06., 30.09. oder
31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Der Vorstand kann
in begründeten Fällen Abweichungen von dieser Regelung zulassen.
3. Die Mitgliedschaft endet automatisch
a) mit dem Tod einer natürlichen Person,
b) mit Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses oder des Insolvenzeröffnungsbeschlusses einer
juristischen Person.
Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf eine zeitanteilige Erstattung von
Mitgliedsbeiträgen.
4. Mitglieder, die ein Amt im Vorstand oder in den Abteilungen des Vereins innehatten, und deren
Mitgliedschaft gemäß Ziffer 2 oder 5 erlischt, haben auf Verlangen des Vorstands Rechenschaft
abzugeben. Sie sind verpflichtet, Vereinseigentum sowie alle in Ihrem Besitz befindlichen
Aufzeichnungen zurückzugeben.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
a) erheblicher Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) eines schweren Verstoßes gegen die Ziele und Interessen des Vereins,
c) groben unsportlichen Verhaltens.
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
7. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zu
übermitteln. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung innerhalb von vier Wochen nach Zugang
beim Ehrenrat zulässig. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
8. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Berufung
nach einer Verhandlung, in welcher das ausgeschlossene Mitglied zu hören ist und zu der es mit
einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen ist.
9. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand mit der Zahlung von beschlossenen Vereinsbeiträgen länger als sechs
Monate im Rückstand ist. Mahnungen haben schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail
etc.) zu erfolgen. Der Ausschluss darf durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit erst
beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf
den Ausschluss enthalten muss, mindestens zwei Monate vergangen sind. In diesem Fall ist eine
Berufung des ausgeschlossenen Mitglieds beim Ehrenrat ausgeschlossen.
10. Ansprüche des Vereins bleiben auch nach Ausschluss des Mitglieds erhalten. Ansprüche
gegenüber dem Verein müssen binnen sechs Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft
schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§ 13 Vereins- und Abteilungsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge (Mitgliedsbeitrag, Abteilungsbeitrag,
Aufnahmebeitrag, Umlagen und Arbeitsstunden) erhoben, deren Höhe nach Mitgliedergruppen
unterschiedlich sein können. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Umlagen können zur Finanzierung besonderer Aufgaben oder Anschaffungen erhoben werden.
Sie dürfen maximal das Zweifache des Jahres-Mitgliedsbeitrags betragen.
2. Die Höhe der vorgenannten Vereinsbeiträge sowie deren Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Beitragsänderungen können auch rückwirkend zum 01.01. des Jahres beschlossen werden.
3. Die Abteilungsversammlungen können für ihren Bereich zusätzliche Beiträge (Abteilungsbeitrag,
Umlagen und Arbeitsleistungen) - auch rückwirkend zum 01.01. des Jahres - mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen beschließen.
4. Diese sind erst nach der Genehmigung durch den Vorstand wirksam.
5. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen Arbeitseinsätze
festzulegen.
Ordentliche volljährige Mitglieder, die der betreffenden Abteilung angehören und am Sportbetrieb
teilnehmen (aktive Mitglieder), sind zur unentgeltlichen Teilnahme an den Arbeitseinsätzen
verpflichtet. Die Art und Weise der Arbeitseinsätze werden von der betreffenden
Abteilungsleitung bestimmt. Die Abteilungsversammlung kann beschließen, von denjenigen
ordentlichen Mitgliedern, die an solchen Arbeitseinsätzen nicht teilnehmen, eine Ersatzzahlung
für den jeweils versäumten / nicht geleisteten Arbeitseinsatz zu verlangen.
6. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten
zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
7. Bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter als
Gesamtschuldner für deren Beitragspflichten.
8. Alle Vereins- und Abteilungsbeiträge werden grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren
erhoben. Dabei erfolgen die Lastschriften wie folgt:
a) Bei monatlicher Zahlung am ersten Tag des Monats,
b) bei vierteljährlicher Zahlung am 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. des Jahres,
c) bei halbjährlicher Zahlung am 01.01. und 01.07. des Jahres,
d) bei Jahreszahlung am 01.01. des Jahres.
Falls der Zahlungstermin nicht auf einen Bankarbeitstag fällt, gilt als Zahlungstermin der
nächstfolgende Bankarbeitstag.
§ 14 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
a) im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie
den Sport im Rahmen der Möglichkeiten in allen Abteilungen aktiv auszuüben, zu denen sie
sich gemeldet haben. Die Abteilungen können auf Beschluss einer Abteilungsversammlung
einen Aufnahmestopp beantragen, der der Zustimmung des Gesamtvorstands bedarf;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu
nutzen,
c) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlussfassungen und Beratungen der
Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung teilzunehmen,
d) auch ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
e) auch ohne Stimmrecht an der Abteilungsversammlung teilzunehmen,
f) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz nach den jeweils gültigen
Bestimmungen bei Sportunfall zu verlangen.
§ 15 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist insbesondere verpflichtet,
a) sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen und Bestimmungen des Vereins
zu verhalten,
b) das Ansehen des Vereins zu wahren,
c) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
d) die gegenseitige Rücksichtnahme zu beachten,
e) die Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen zu achten,
f) dem Verein Änderungen der Anschrift und Kontoverbindung zeitnah mitzuteilen,
g) dem Verein nach Möglichkeit die jeweils aktuelle E-Mail-Adresse zeitnah mitzuteilen und damit
der Zustellung von Mitteilungen des Vereins (auch der Einladung zur Mitgliederversammlung)
auf diesem Weg zuzustimmen,
h) die durch eigenes Verschulden entstandenen Verbandsstrafen und Gebühren dem Verein zu
erstatten,
i) die von der Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung festgesetzten
Vereinsbeiträge mittels SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Über Ausnahmen kann der
Vorstand auf begründeten Antrag entscheiden,
j) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Abteilung nach Kräften mitzuwirken, zu deren
Teilnahme es sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
k) bis auf Widerruf damit einverstanden zu sein, dass auf satzungsgemäßen Veranstaltungen
und Wettkämpfen des Vereins erstelltes Film- und Bildmaterial sowie personenbezogene
Daten, für den Verein kostenfrei, für den Internetauftritt sowie für die Erstellung von
Werbemitteln und einer Vereinszeitschrift sowie die Übermittlung an Print- und Telemedien
sowie elektronische Medien genutzt werden kann.
2. Der Vorstand kann auf Beschluss, im Rahmen der Satzung, Mitglieder ganz oder teilweise von
ihren Pflichten freistellen.
§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Jedes ordentliche Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme in der
Mitgliederversammlung und mit Vollendung des 14. Lebensjahres eine Stimme in der
Abteilungsversammlung.
Das Stimmrecht juristischer Personen wird durch eine vertretungsberechtigte Person ausgeübt.
2. Jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung und in der
Abteilungsversammlung.
3. Als Organmitglied haben auch Nichtmitglieder eine Stimme
a) in der Vorstandssitzung als gewähltes Mitglied des Vorstands,
b) im Gesamtvorstand als gewähltes Mitglied des Vorstands oder als gewählter
Abteilungsleiter oder stellv. Abteilungsleiter,
c) in der Abteilungsversammlung als gewähltes Mitglied der Abteilungsleitung.
4. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm
und dem Verein betrifft. Ebenso hat es kein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung den eigenen
Ausschluss aus dem Verein betrifft.
5. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
6. Wählbar sind Mitglieder und Nichtmitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
7. Gewählt werden kann nur, wer vor der Wahl sein Einverständnis erklärt hat. Bei Abwesenheit
muss das schriftliche Einverständnis vorliegen.
§ 17 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) der Gesamtvorstand,
d) der Ehrenrat,
e) der Jugendausschuss,
f) die Abteilungsversammlungen,
g) die Abteilungsleitungen.
§ 18 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie beschließt über Aufgaben und Ziele
des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn die Einberufung von zwanzig Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
4. Zwei Abteilungen können gemeinsam nach Mehrheitsbeschluss ihrer Abteilungsversammlung
und Begründung ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.
§ 19 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Termin und Ort der Mitgliederversammlung sind mindestens drei Monate vorher im
Mitteilungskasten des Vereins am Sportheim (Zum Sportpark 3, Lengede-Broistedt) und auf einer
Internetseite des Vereins (www.fcpfeil.de) anzukündigen. Ebenso ist das Datum bekannt zu
geben, bis zu dem Anträge eingereicht werden müssen.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei
Wochen auf gleichem Weg wie die Ankündigung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung,
des Versammlungsortes und Versammlungszeitpunktes. Mit der Einberufung ist anzugeben, wie
und wo fristgerecht eingereichte Anträge eingesehen werden können (z.B.: Mitteilungskasten,
Internet, Geschäftsstelle, Vorstandsmitglieder).
3. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich oder in anderer
Textform (z.B. E-Mail etc.) mit gleicher Einladungsfrist zu erfolgen. Die Einberufung auf
Verlangen von Vereinsmitgliedern (§ 18) oder auf Antrag von zwei Abteilungen (§ 18) hat mit
gleicher Einladungsfrist in angemessener Zeit nach dem Verlangen durch den Vorstand
schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.) zu erfolgen.
4. Falls schriftlich oder in anderer Textform (z.B. per E-Mail etc.) eingeladen wird, gilt das
Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn die Einladung zwei Werktage vor
Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Anschrift oder E-MailAdresse des Mitglieds zur Post gegeben oder abgesandt worden ist.
§ 20 Anträge an die Mitgliederversammlung
1. Antragsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder, der Gesamtvorstand, der
Vorstand, die Abteilungen, gegebenenfalls die Ausschüsse und die Kassenprüfer.
2. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, sind vom Antragsteller
in schriftlicher Form mit Begründung bis einschließlich 15.12. an den Vorstand zu richten.
3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu
fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden.
4. Verspätet eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge eingebracht und zur
Abstimmung gebracht werden, wenn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen die Dringlichkeit bejaht wird.
5. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig, wenn sie mit Satzungsänderungen, Beitragsänderungen
oder sonstigen wirtschaftlichen oder finanziellen Auswirkungen für Vereinsmitglieder verbunden
sind.
6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
7. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die zu Beginn der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
8. Nach Genehmigung der Tagesordnung zu Beginn der Versammlung müssen später gestellte
Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen genehmigt werden.
§ 21 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands,
b) die Entgegennahme des Kassenberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und deren Fälligkeit,
e) die Genehmigung des Haushalts für das laufende Geschäftsjahr (gleichzeitig Rahmenplan für
das folgende Geschäftsjahr),
f) den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz,
g) die Beteiligung an Gesellschaften,
h) die Entscheidung über Darlehensaufnahmen über 25.000,00 Euro,
i) die Entlastung und Wahl des Vorstands,
j) die Wahl des Jugendleiters,
k) die notwendigen Wahlen in den Gesamtvorstand,
l) die Wahl der Kassenprüfer,
m) die Wahl des Ehrenrats,
n) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
o) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
p) die Beschlussfassung über Anträge,
q) die Satzungsänderungen,
r) die Auflösung des Vereins.
2. Die Zuständigkeit und die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richten
sich nach dem Grund ihrer Einberufung.
§ 22 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandssprecherin bzw. dem Vorstandssprecher, bei
dessen Verhinderung von der stellvertretenden Vorstandssprecherin bzw. dem stellvertretenden
Vorstandssprecher, oder von einer mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählenden
Versammlungsleiterin bzw. einem Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Beschlüsse können nur über Sachverhalte erfolgen, die bei der Einladung (Tagesordnung)
genannt wurden.
4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
5. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Eine geheime schriftliche Abstimmung über einen Antrag erfolgt nur, wenn diese von einem
Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
7. Bei Wahlen findet eine geheime Wahl statt, wenn dieses von einem stimmberechtigten
Versammlungsteilnehmer verlangt wird oder wenn für ein Amt mehrere Vorschläge vorliegen.
8. Wenn sich für ein Amt mehr als zwei Kandidaten bewerben und im ersten Wahlgang kein
Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt.
9. Blockwahlen sind zulässig, sofern nicht ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer dagegen
ist.
10. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln und die Auflösung des Vereins
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
11. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind unzulässig.
§ 23 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei, maximal neun gleichberechtigten Mitgliedern
zusammen.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorstandssprecherin bzw. einen Vorstandssprecher
sowie eine stellvertretende Vorstandssprecherin bzw. einen stellvertretenden
Vorstandssprecher.
2. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstands, die je zwei gemeinsam den
Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber
einem Vorstandsmitglied.
5. Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein gilt, dass die Vorstandssprecherin bzw. der
Vorstandssprecher und die stellvertretende Vorstandssprecherin bzw. der stellvertretende
Vorstandssprecher den Verein gemeinsam vertreten.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht
anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat in eigener Verantwortung den Verein zu führen,
wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und des Sports erfordert.
7. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten, die von einem
hauptberuflichen oder nebenberuflichen Angestellten geleitet wird und im Auftrag des Vorstandes
handelt. Die Beschäftigten der Geschäftsstelle werden vom Vorstand eingestellt und entlassen.
Der Vorstand nach § 26 BGB nimmt die Arbeitgeberfunktion wahr.
8. Die Vorstandssitzung wird einberufen und geleitet von der Vorstandssprecherin bzw. dem
Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von der stellvertretenden Vorstandssprecherin
bzw. dem stellvertretenden Vorstandssprecher.
9. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens einer Woche, schriftlich oder in anderer
Textform und mit Tagesordnung, zu erfolgen.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
12. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstands auch auf schriftlichem Wege gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären. Schriftlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind anschließend schriftlich niederzulegen.
13. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte
Zwecke Ausschüsse oder Beauftragte einzusetzen.
14. Der Vorstand kann Mitglieder, die wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen, mit geeigneten
Disziplinarstrafen belegen, wie
a) Verwarnungen,
b) Verweise,
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung,
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb auf Zeit.
15. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die
der Vorstand nach seiner Wahl beschließt.
Die Geschäftsordnung ist im Mitteilungskasten des Vereins am Sportheim (Zum Sportpark 3,
Lengede-Broistedt) und auf einer Internetseite des Vereins (www.fcpfeil.de) zu veröffentlichen.
16. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder bei Nichtbesetzung einer Funktion kann sich
der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss selbständig
ergänzen. Die Ergänzung ist allerdings auf zwei Personen begrenzt und bedarf der Bestätigung
durch den Gesamtvorstand.
17. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
18. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 24 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Vorstands,
b) dem Jugendleiter,
c) den Leitern der Abteilungen oder einem von diesen benannten Vertreter.
2. Der Gesamtvorstand wird einberufen und geleitet von der Vorstandssprecherin bzw. dem
Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von der stellvertretenden Vorstandssprecherin
bzw. dem stellvertretenden Vorstandssprecher.
3. Die Sitzungen des Gesamtvorstands sind mindestens zweimal im Jahr mit Tagesordnung
schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.) mit einer Frist von mindestens drei Wochen
einzuberufen.
4. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5. Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für
a) die Festlegung von allgemeinen Grundsätzen für die Vereinsarbeit,
b) die Bestätigung von Ergänzungen des Vorstands (§ 23, Ziff. 16),
c) den Erlass von verbindlichen Ordnungen außerhalb der Satzung,
d) den Beschluss über die Gründung neuer Abteilungen.
§ 25 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus
a) einem Vorsitzenden,
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) drei weiteren Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Ehrenrats müssen volljährig sein und drei von ihnen das 40. Lebensjahr
vollendet haben.
3. Mitglieder des Ehrenrats dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstands sein.
4. Die Mitglieder des Ehrenrats werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
5. Der Ehrenrat ist mit drei Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende
des Ehrenrats befinden muss, beschlussfähig.
§ 26 Aufgaben des Ehrenrats
1. Der Ehrenrat ist als Berufungs- und Entscheidungsinstanz insbesondere zuständig für
a) die Schlichtung oder Entscheidung von/über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb
des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und
nicht die Zuständigkeit einer Rechtsinstanz eines Fachverbandes gegeben ist;
b) die Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen nach Berufungen,
c) die endgültige Entscheidung über Vereinsausschlüsse nach Berufungen,
d) die Entscheidung bei Berufungen von Vereinsmitgliedern gegen auferlegte Disziplinarstrafen
durch den Vorstand.
2. Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes oder des Vorstands zusammen.
3. Er beschließt nach mündlicher Verhandlung.
4. Der Ehrenrat hat vor seiner Entscheidung die Betroffenen anzuhören.
5. Die Entscheidung des Ehrenrats ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen und zu begründen.
Eine Ausfertigung erhält der Vorstand zur Kenntnis.
6. Der ordentliche Rechtsweg ist bis zur Entscheidung des Ehrenrats ausgeschlossen.
§ 27 Eigenständigkeit der Jugend
1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Vereinsjugendarbeit.
2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und gegebenenfalls einer
Jugendordnung eigenständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in
eigener Zuständigkeit.
3. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss.
4. Der Jugendleiter, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, vertritt die Interessen der
Jugend im Gesamtvorstand.
§ 28 Jugendausschuss
1. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus
a) dem/der (Vereins-)Jugendleiter/in als Vorsitzende/Vorsitzender,
b) den Jugendwart/innen der Abteilungen
2. Aufgabe des Jugendausschusses ist es, die abteilungsübergreifende Jugendarbeit zu
koordinieren und zu fördern.
3. Der Jugendausschuss berät über den/die (Vereins-)Jugendwart/in den Vorstand in allen
Jugendfragen.
4. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.) mit Tagesordnung
durch den Ausschussvorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
§ 29 Abteilungen
1. Die im Verein bestehenden Abteilungen regeln eigenständig die sportspezifischen
Angelegenheiten ihrer Sportarten in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den
Bestimmungen der zuständigen Fachverbände.
2. Die Abteilungen sind insbesondere zuständig für
a) die Aus- und Weiterbildung ihrer Sportler/innen,
b) die Organisation des Wettkampf- und Übungsbetriebes.
3. Organisationsform und Arbeitsweise unterliegen den gleichen satzungsgemäßen Anforderungen
wie die des Hauptvereins.
4. Im Bedarfsfall können Abteilungen einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben, der von der
Abteilungsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden muss.
Diese sind erst nach Zustimmung des Vorstands gültig.
5. Abteilungsbeiträge werden eigenständig von den Abteilungen bewirtschaftet, sind aber über die
Hauptkasse abzurechnen.
§ 30 Abteilungsversammlungen
1. Abteilungsversammlungen werden vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins und bei
Bedarf einberufen.
Der Vorstand ist zu den Abteilungsversammlungen einzuladen.
2. Die Abteilungsversammlung setzt sich zusammen aus allen aktiven und passiven Mitgliedern,
die unter dieser Abteilung geführt werden.
3. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
4. Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl der Abteilungsleitung,
b) die Festsetzung eines Abteilungsbeitrags mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
c) Festlegungen des abteilungs- und sportartbezogenen Wettkampf- und Übungsbetriebs,
d) den Beschluss über Arbeitsleistungen.
5. Die Einberufung erfolgt durch die Abteilungsleitung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei
Wochen im Regelfall schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.) an die
Abteilungsmitglieder oder durch Veröffentlichung im Mitteilungskasten des Vereins am Sportheim
(Am Sportpark 3, Lengede-Broistedt) und auf einer Internetseite des Vereins (www.fcpfeil.de)
unter Angabe des Versammlungsortes, des Versammlungszeitpunktes und der Tagesordnung.
Mit der Einberufung ist anzugeben, wie und wo fristgerecht eingereichte Anträge eingesehen
werden können (z.B.: Mitteilungskasten, Internet, Geschäftsstelle, Vorstandsmitglieder der
Abteilung).
6. Falls schriftlich oder in anderer Textform (z.B. per E-Mail etc.) eingeladen wird, gilt das
Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn die Einladung zwei Werktage vor
Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Anschrift des Mitglieds zur
Post gegeben oder abgesandt worden ist.
7. Die Bestimmungen für Mitgliederversammlungen (§ 22, Ziff. 2 – 9) sind entsprechend
anzuwenden.
8. Für die Wahlen bei der Abteilungsversammlung und die Zusammensetzung der
Abteilungsleitungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§ 31 Abteilungsleitungen
1. Die Abteilungen wählen in eigener Verantwortung eine Abteilungsleitung, die bei Bedarf folgende
Positionen beinhalten sollte:
a) Abteilungsleiter,
b) stellvertretender Abteilungsleiter,
c) Sportwart,
d) Jugendwart,
e) Kassenwart.
2. Bei zusätzlichem Bedarf können weitere Funktionsträger gewählt werden.
3. Falls keine Abteilungsversammlung stattgefunden hat, wird die Abteilungsleitung von der
Mitgliederversammlung gewählt.
§ 32 Amtsdauer
1. Gewählt werden Organmitglieder für die angegebene Dauer, ansonsten für zwei Jahre.
2. Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl.
3. Jedes Amt im Verein endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch
den neugewählten Nachfolger.
Ein Rücktritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Rücktritt vom Vorstandsamt nach § 26 BGB kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem anderen Vorstandsmitglied oder zu Protokoll in der Mitgliederversammlung erklärt werden.
4. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§ 33 Protokollierung von Beschlüssen
1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands, des Gesamtvorstands, des
Ehrenrats, der Abteilungsversammlungen, Abteilungsvorstände und der Ausschüsse ist ein
Protokoll anzufertigen.
2. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter bzw. Sitzungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung/Sitzung,
b) Versammlungsleiter bzw. Sitzungsleiter,
c) Protokollführer,
d) Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung,
e) Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungsversammlung,
f) Namen der anwesenden Personen bei Sitzungen der übrigen Organe,
g) Tagesordnung,
h) Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,
i) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
4. Bei der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen sind Anwesenheitslisten zu
führen.
5. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und der Abteilungsversammlungen ist innerhalb von
fünf Wochen nach der Versammlung im Mitteilungskasten des Vereins am Sportheim und auf
einer Internetseite des Vereins zu veröffentlichen oder an diesen Stellen anzugeben, wo das
Protokoll eingesehen werden kann.
6. Die Protokolle der übrigen Vereinsorgane sind den Organmitgliedern innerhalb von drei Wochen
nach der Sitzung zuzustellen.
§ 34 Versammlungsordnung
Wenn in dieser Satzung nicht Anderes festgelegt bzw. gesetzliche Vorschriften etwas Anderes
bestimmen, gelten für alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins folgende Regelungen:
a) Die Einladung bzw. Einberufung erfolgt schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.)
mit Angabe der Tagesordnung,
b) Sitzungen und Versammlungen des Vereins sind nicht öffentlich,
c) die Öffentlichkeit oder die Anwesenheit bestimmter Personen kann mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden,
d) alle Versammlungen und Sitzungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig,
e) die Abstimmungen und Wahlen finden offen statt.
f) Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
g) geheime Wahl erfolgt, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dieses verlangt.
§ 35 Haftung, Haftungsbeschränkungen
1. Die aktiven Mitglieder genießen den Schutz der jeweiligen Sportunfallversicherung.
2. Für durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Beschädigung des
Vereinseigentums oder fremden Eigentums hat dieses dem Verein vollen Schadensersatz zu
leisten.
3. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz.
§ 36 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei geeignete Personen zur
Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands, des Gesamtvorstands, des Ehrenrats
oder des Finanzausschusses sein. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Geschäftsjahr Kassenprüfungen durchzuführen.
Dabei haben sie die Kasse des Vereins, gegebenenfalls auch die Abteilungskassen,
einschließlich der Konten, Bücher, Kassenbelege, Vermögensaufstellung und Bilanz sachlich
und rechnerisch zu prüfen.
3. Aufgabe der Kassenprüfer ist es auch, mögliche formelle und wirtschaftliche Mängel aufzuzeigen
und Empfehlungen einzubringen.
4. Über die Prüfungen ist Protokoll zu führen und dem Vorstand ein schriftlicher Bericht vorzulegen.
5. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
6. Der Prüfungsbericht für die Mitgliederversammlung ist rechtzeitig vorher dem Vorstand zur
Kenntnis zu geben.
§ 37 Ordnungen
Zur Ordnung des Vereinslebens können Ordnungen erlassen werden. Diese sind nicht
Bestandteil der Satzung, dürfen aber nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Ordnungen und ihre
Änderungen werden auf Vorschlag oder Antrag des Vorstands durch den Gesamtvorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit beschlossen (Ausnahme ist die Höhe der Beiträge in einer
Beitragsordnung).
§ 38 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt Daten seiner Mitglieder, von ehren- und hauptamtlichen
Mitarbeitern, Funktionsträgern, Schieds-/Kampfrichtern und Übungsleitern/Trainern nur für die
Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke. Die insoweit relevanten Daten werden in der
Geschäftsstelle des Vereins oder bei einer durch den Vorstand beauftragten Person gespeichert.
2. Darüber hinaus erfolgt die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten, soweit es zur Wahrung
berechtigter Vereinsinteressen erforderlich ist oder wenn es sich um allgemein zugängliche
Daten handelt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
3. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff
Dritter geschützt.
4. Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen kann vom Vorstand ein
Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
§ 39 Weitergabe von Daten
1. Die gespeicherten Daten werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins mit der
ausdrücklichen Maßgabe, dass die Daten nicht für andere Zwecke verwendet werden, den
zuständigen ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins zur Verfügung gestellt.
2. Als Mitglied des Landessportbundes, des Kreissportbundes und von Landes- oder
Bundesfachverbänden stellt der Verein die zur Sicherung der satzungsmäßigen Zwecke dieser
Organisationen notwendigen Daten zur Verfügung.
3. Der Kassenführer darf die notwendigen Daten an ein Kreditinstitut übermitteln, um die kostenund zeitsparende Möglichkeit des Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den Verein zu nutzen.
§ 40 Veröffentlichung von Daten
1. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins werden Anschriftenlisten in geeigneter
Form (gedruckt und im Internet) veröffentlicht.
2. Die Anschriftenlisten enthalten als Daten von Verbänden und Organisationen jeweils den
Verbands-/Organisationsnamen, eine vom Verband bzw. von der Organisation selbst zu
bestimmende Kontaktadresse und die offizielle E-Mail-Adresse sowie weitere
Kommunikationsdaten wie Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummern.
3. Die Verbände/Organisationen können der Veröffentlichung von Telefon-, Telefax- und
Mobiltelefonnummern jederzeit schriftlich widersprechen.
4. Werden von Verbänden bzw. Vereinen Adressen und Kommunikationsdaten von Mitarbeitern in
die EDV eingegeben oder beantragt der Verein die Eingabe dieser Daten, so werden auch diese
Daten zusammen mit Namen und Vornamen veröffentlicht. Der Veröffentlichung von Adress- und
Kommunikationsdaten können diese Mitarbeiter jederzeit schriftlich widersprechen.
5. Von den Vereinsmitgliedern, ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern, Funktionsträgern, Schieds-
/Kampfrichtern und Übungsleitern/Trainern werden von Verbänden für die Dauer der Übernahme
der Tätigkeit die Funktion, Name und Vorname, eine von den Personen selbst bestimmte
Kontaktadresse sowie die Kommunikationsdaten wie Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummer
sowie E-Mail-Adresse aufgenommen. Schieds-/Kampfrichter und Übungsleiter/Trainer können
der Veröffentlichung ihrer Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummer sowie E-Mail-Adresse
jederzeit schriftlich widersprechen.
§ 41 Dauer der Datenspeicherung
Daten von Vereinsmitgliedern, Funktionsträgern, Schieds-/Kampfrichtern und Übungsleitern/-
Trainern werden nach Austritt aus dem Verein bzw. Beendigung der Tätigkeit gelöscht, sobald
ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist entsprechend Satz 1 gelöscht.
§ 42 Anrufung ordentlicher Gerichte
Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist erst zulässig, wenn die Rechtsinstanzen des Vereins
ausgeschöpft sind.
§ 43 Ehrungsordnung
1. Vereinsmitglieder und weitere Personen, die sich in besonderer Form für den Sport und/oder den
Verein eingesetzt und/oder verdient gemacht haben, können vom Verein durch Überreichung der
Ehrennadel in Silber oder Gold geehrt werden.
2. Mit der Ehrennadel oder der Ernennung ist eine entsprechende Ehrenurkunde dem zu Ehrenden
auszuhändigen.
3. Bei ununterbrochener Mitgliedschaft von 25 und 40 Jahren erhält das Mitglied eine
entsprechende Ehrenurkunde.
4. Anträge auf Ehrungen müssen vier Wochen vor dem Verleihungstermin beim Vorstand
eingereicht werden.
5. Zusätzlich kann der Gesamtvorstand eine ergänzende Ehrungsordnung beschließen.
6. Ehrungen können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn sich
das entsprechende Mitglied grob unsportlich oder grob vereinsschädigend verhalten hat.
§ 44 Satzungsänderungen
1. Für Satzungsänderungen ist bei der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden waren oder den Mitgliedern in anderer geeigneter Form zur
Verfügung gestellt wurden.
3. Satzungsänderungen auf Grund von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden zur erfolgreichen Eintragung gefordert werden, eigenständig durchzuführen.
5. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 45 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht Anderes beschließt, sind die Vorstandssprecherin bzw.
der Vorstandssprecher und die stellvertretende Vorstandssprecherin bzw. der stellvertretende
Vorstandssprecher gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder mit einem anderen Verein verschmolzen
werden soll.
§ 46 Anfallsberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Lengede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung des Sports in der Gemeinde zu verwenden hat.